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Erbschaft / Schenkung

Inhalt

Durch das Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber endlich die Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern beseitigt.

Ehepartner gleichwelcher Orientierung haben nun folgende Freibeträge:

  • Persönlicher Freibetrag 500.000 €
  • Besonderer Versorgungsfreibetrag 256.000 €

Steuerbefreiungen:

  • Hausrat, Kleidung u.ä. bis zu 41.000 €
  • Andere bewegliche Gegenstände bis 12.000 €
  • Familienheim (Wohnung/Haus) in voller Höhe, 
    soweit der Erbe die Immobilie zehn Jahre nach dem Erbfall weiter zu Wohnzwecken nutzt 

Die o.g. Beträge gelten in ähnlicher Form auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Zu beachten ist lediglich, dass die Erwerbe der letzten 10 Jahre i mmer mit angerechnet werden.

Beispiel:

Jahr 2004 Schenkung in Höhe von 200.000 €. Im Jahr 2011 erfolgt eine weitere Schenkung in Höhe von 350.000 €. Nun sind 50.000 € erbschaftsteuerpflichtig. 

Da das Erb- und Schenkungsteuerrecht ein sehr umfassendes Spektrum hat, empfiehlt es sich auch hier, soweit Schenkungen geplant sind, einen Steuerberater des Vertrauens

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